In den vergangenen Wochen gab es viele Medienberichte bezüglich der starken Erhöhung von Heizkosten in der Nebenkostenabrechnung. Besonders für Personen, die Ergänzungsleistungen erhalten, ergibt sich hier ein grosser Handlungsbedarf.
Im Rahmen der Ergänzungsleistungen (EL) werden Miete und Nebenkosten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag übernommen, der je nach Wohnsitzgemeinde unterschiedlich ausfallen kann. Die Berechnung der EL umfasst daher einen Betrag für die Miete und einen Betrag für die Nebenkosten (Heizung, Warmwasser, Hausmeistertätigkeiten usw.). Der für die entsprechende Berechnung berücksichtigte Nebenkostenbetrag entspricht dem im Mietvertrag vorgesehenen Abschlag und wird nicht an die tatsächlichen Kosten angepasst. Fällt also die jährliche Nebenkostenabrechnung zugunsten der Mieter*innen aus, müssen die Ergänzungsleistungen auch nicht zurückbezahlt werden. Fällt die Abrechnung jedoch zuungunsten der Mieter*innen aus, werden die zusätzlichen Kosten bei der Berechnung der jährlichen EL ebenfalls nicht berücksichtigt.
Gesetzesänderung derzeit nicht vorgesehen
Eine Erhöhung der EL erfolgt nur dann, wenn der Anstieg der Nebenkosten im Mietvertrag aufgeführt ist. Es ist daher sehr wichtig, beim Abschluss eines Mietvertrags zu prüfen, ob der Abschlag die tatsächlichen Kosten bestmöglich abbildet. Allerdings war der aktuelle Anstieg nicht vorhersehbar und stellt viele Menschen nun vor Probleme. Deshalb wurde der Bundesrat mittels einer Motion kürzlich aufgefordert, das Gesetz über Ergänzungsleistungen anzupassen, damit die ausserordentliche Erhöhung der Heizkosten bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt wird. Diese Motion wurde vom Ständerat abgelehnt; eine Gesetzesänderung ist daher derzeit nicht vorgesehen.
Anpassung des Mietvertrages prüfen
Aus diesem Grund hat der Procap Rechtsdienst keine rechtliche Grundlage, um die Weigerung der Übernahme der zusätzlichen Nebenkosten im Rahmen der EL anzufechten. Es könnte jedoch sinnvoll sein, in jedem individuellen Fall zu prüfen, ob eine Anpassung des Abschlags bzw. des Mietvertrags möglich ist. Da derartige Änderungen jedoch nicht ohne Risiko sind, empfiehlt Procap Schweiz betroffenen Personen, sich in einem Beratungszentrum ihrer Sektion zu melden, bevor entsprechende Schritte unternommen werden.